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Inhalt der Gesellschafterliste
Bei der einzureichenden Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) ist eine einmal festgelegte Nummerierung bei Gesellschaftern, bei denen sich keine Veränderungen ergeben haben, beizubehalten (LG Augsburg, Beschluss vom 28.4.2009 – 2 HK T 902/09 (+), Rpfleger 2009 S. 514).
Das Erfordernis einer laufenden Nummerierung ist durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG vom 23.10.2008) neu in das Gesetz aufgenommen worden und bezweckt die Verbesserung der Transparenz des Gesellschafterkreises.