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Drohverlustrückstellung einer Bank für drohende Inanspruchnahme aus einer Globalgarantie für vermittelte Kredite
(1) Vermittelt eine Bank ihren Kunden Kredite bei einer anderen Bank und steht der anderen Bank als Sicherheit für diese Kredite eine sog. Globalgarantie der Bank zur Verfügung, die ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des jeweiligen Kreditverhältnisses gilt und als einseitig verpflichtender Vertrag anzusehen ist, so dass die Annahme eines S. 31schwebenden Geschäfts ausscheidet, ist gem. rkr. NWB AAAAD-20316 (EFG 2009 S. 917) die Bank bei drohender Inanspruchnahme aus der Globalgarantie zur Bildung einer Rückstellung berechtigt. (2) Zahlt die kreditgebende Bank der vermittelnden (klagenden) Bank fortwährend für die gesamte Laufzeit der Darlehensverträge mit den Kunden ein Entgelt, steht dies der Annahme eines einseitig verpflichtende...