Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für drohende Inanspruchnahme aus einer Globalgarantie, die eine Bank gegenüber
einer anderen Bank für vermittelte Kredite abgibt
Leitsatz
1. Vermittelt eine Bank ihren Kunden Kredite bei einer anderen Bank und steht der anderen Bank als Sicherheit für diese Kredite
eine sog. Globalgarantie der Bank zur Verfügung, die ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des jeweiligen Kreditverhältnisses
gilt und als einseitig verpflichtender Vertrag anzusehen ist, so dass die Annahme eines schwebenden Geschäfts ausscheidet,
ist die Bank bei drohender Inanspruchnahme aus der Globalgarantie zur Bildung einer Rückstellung berechtigt.
2. Zahlt die kreditgebende Bank der vermittelnden (klagenden) Bank fortwährend für die gesamte Laufzeit der Darlehensverträge
mit den Kunden ein Entgelt, steht dies der Annahme eines einseitig verpflichtenden Vertrags nicht entgegen, wenn es sich um
eine Vermittlungsprovision und nicht um ein Entgelt für die Gewährung der Sicherheit handelt, weil die Bank ihr Entgelt für
die Sicherheitsgestellung von den vermittelten Kunden erhält (hier: Abschluss eines Avalkreditvertrages und Vereinbarung einer
Avalprovision).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1011 Nr. 19 EFG 2009 S. 917 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2010 S. 30 AAAAD-20316
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