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StuB 1/2010 S. 30

Mindestanforderungen an Prüfbericht

Ein Jahresabschluss ist auch dann gem. § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, wenn seine Prüfung vor der Fassung des Billigungsbeschlusses des Aufsichtsrats zwar nicht in Gänze unterblieben ist, die Prüfung aber nicht den Mindestanforderungen genügt. Hierzu zählen die Vorlage eines unterzeichneten Prüfungsberichts und die schriftliche Erteilung eines Bestätigungsvermerks. Es reicht aus, wenn der Bestätigungsvermerk in dem vom Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Prüfungsbericht wiedergegeben ist. Der Abschlussprüfer muss den von ihm zunächst nur als Entwurf vorgelegten Prüfungsbericht vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats unterzeichnen und dies muss erkennen lassen, dass der unterschriebene Bericht als rechtsverbindliche Erklärung gelten soll ().