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Wachstumsbeschleunigungsgesetz und steuerliches Reisekostenrecht
Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums” (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) auf den parlamentarischen Weg gebracht (BT-Drucks. 17/15 vom ). Der Bundestag hat am das Wachstumsbeschleunigungsgesetz angenommen (BT-Drucks. 865/09, Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/147 vom und Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/138 vom ). Der Bundesrat hat dem Gesetz am zugestimmt.
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, soll dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Diese Regelung kommt ab dem zur Anwendung.
Nicht von der Steuermäßigung umfasst, da sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view”), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegol...