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NWB direkt Nr. 1 vom Seite 18

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

Ralf Hörster

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAD-34222 Am hat der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Gegenüber dem in NWB 48/2009 S. 3706 vorgestellten Gesetzentwurf haben sich einige Änderungen ergeben.

  • [i]Im Rückwirkungszeitraum kein Verbrauch von EBITDA-Vorträgen aus vorangegangenen Wj Änderungen bei der Zinsschranke: Gegenüber dem Regierungsentwurf wurde die rückwirkende Einführung eines EBITDA-Vortrags (aus den Jahren 2007 bis 2009) klarstellend dahingehend ergänzt, dass Zinsaufwendungen, die nach Abzug der Zinserträge das verrechenbare EBITDA in einem Wirtschaftsjahr des Rückwirkungszeitraums übersteigen, nicht zu einer Verminderung oder zu einem Verbrauch eventueller EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren führen.

  • [i]Mit Rückwirkung vorgenommene Umwandlungen ohne Einfluss auf die Höhe der stillen Reserven Änderungen beim Verlustabzug bei Körperschaften: Die Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 6 und 7 KStG, nach der bei „schädlichen Beteiligungserwerben” nicht genutzte Verluste erhalten bleiben, soweit ihnen stille Reserven gegenüberstehen, wurde in § 8c Abs. 1 Satz 8 KStG um die Aussage ergänzt, dass eine bilanzielle Zuordnung von Betriebsvermögen, die mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen wird (z. B. durch Umwandlungen), die Höhe der maßgeblichen stillen Reserven nicht beeinflusst.

  • [i]Ermäßigung gilt nicht für Frühstück und andere Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen: Die Regelung zur ...