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Hinzuzurechnende Entgelte für Schulden bei Leasing- und Factoringunternehmen
Anwendung des § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV
Die Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 19 GewStDV setzt bei Finanzdienstleistungsunternehmen (hier: Leasing- und Factoringunternehmen) nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV voraus, dass sie nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 KWG tätigen. Die Finanzverwaltung hat zur Auslegung dieses Ausschließlichkeitsgebots Stellung genommen.
Sonderregelung des § 19 GewStDV zu § 8 GewStG
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die in § 8 GewStG genannten Beträge hinzuzurechnen. Hierzu gehören u. a. auch (Nr. 1 a) ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden. Aufgrund der Besonderheiten ihrer Geschäftstätigkeit sieht § 19 GewStDV für Kreditinstitute eine Sonderregelung vor. Danach sind nur Entgelte für Schulden anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Vermögensgegenstände, Schiffe, Beteiligungen, Forderungen aus Vermögenseinlagen das Eigenkapital überschreitet.
Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung setzt für Leasing- und Factoringunternehmen voraus (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV), dass sie nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen (i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9, 10 KWG) erbringen. Zur Auslegung dieses Ausschließlichkeitsgebots nimmt der...