Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 05 | Kurzarbeitergeld: Keine Auswirkung auf die Lohnsumme bei der Erbschaftsteuer

Befürchtungen, dass das von der Bundesagentur für Arbeit überwiesene und mit dem Lohn oder Gehalt an die Arbeitnehmer ausbezahlte Kurzarbeitergeld von der für die Verschonungsregelung maßgebende Lohnsumme abgezogen werden muss, haben sich erfreulicherweise nicht bestätigt. Das Kurzarbeitergeld mindert nicht die für die Steuervergünstigung beim Betriebsübergang maßgebende Lohnsumme.

Zum Jahresende hatte die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld verlängert. Wird mit der Kurzarbeit in diesem Jahr begonnen, kann die Entgelt-Ersatzleistung aber nur bis zu 18 Monaten gezahlt werden.

Bis Ende 2009 galt eine Bezugsdauer von 24 Monaten. Diese Regelung behält ihre Gültigkeit für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bereits bis Jahresende 2009 begonnen hatten. Das heißt im Klartext: Wenn ein Unternehmen bis Ende 2009 einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt hat, kann dort theoretisch bis Ende 2011 kurz gearbeitet werden.

Die Verlängerung der Kurzarbeit gibt uns Gelegenheit, auf einen steuerlichen Aspekt hinzuweisen: Die Konsequenzen bei der Erbschaftsteuer beim Betriebsübergang im Rahmen der Unternehmensnachfolge.

Hintergrund ist die Begünstigung für Betriebsver...