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Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeld durch Arbeitgeber im Speditionsgewerbe beitragsfrei
Zahlt der Arbeitgeber im Speditionsgewerbe ein fälliges Bußgeld für seinen [i]BSG-Urteil vom 1. 12. 2009 - B 12 R 8/08 RKraftfahrer, liegt kein Arbeitslohn vor. Die Übernahme des Bußgeldes ist somit nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Dies hat das entschieden.
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit setzt allerdings das [i]Überwiegend betriebliches Interesse als Voraussetzungüberwiegende Interesse des Arbeitgebers an der Kostenübernahme voraus. Das BSG nimmt mit dieser Begründung Bezug auf die Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Arbeitslohns . Der BFH grenzt nämlich Zahlungen des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers, die nicht für die unmittelbare Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entrichtet werden, davon ab, ob sie im überwiegenden Inter...