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OLG Hamm 20.03.2009 9 U 187/08, NWB 52/53/2009 S. 4072

Straßenverkehrsrecht | Freie Bahn für Rettungsfahrzeuge

Alle Teilnehmer am Straßenverkehr müssen Einsatzfahrzeugen, die mit Blaulicht und Martinshorn Sonderrechte beanspruchen, sofort „freie Bahn” schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO). Der ausweichpflichtige Verkehrsteilnehmer muss so lange warten, bis die Störung des vom Einsatzfahrzeug beanspruchten Fahrwegs durch ihn ausgeschlossen ist. Verlässt er seine Halteposition am Straßenrand zu früh, weil er meint, dem Einsatzwagen so ein besseres Vorankommen eröffnen zu können, trägt er für eine nachfolgende Kollision mit dem Rettungsfahrzeug die alleinige Schuld. Für ein anteiliges Mitverschulden oder eine Anrechnung der fremden Betriebsgefahr bleibe hier kein Platz, so das Gericht.