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Abgabenordnung | Nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises als rückwirkendes Ereignis
Nach dem wird der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrags einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.
Die (rückwirkende) „Punktbetrachtung” greift nach Herabsetzung des Kaufpreises unabhängig davon, ob tatsächlich ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht, ein Sachmangel etc. vorliegt. Im Streitfall ist der Kaufpreis für die Anteilsveräußerung zur Überwindung eines Dissenses bezüglich der steuerlichen Verlustbeanspruchung herabgesetzt worden. Es gibt im Steuerrecht zahllose Fälle, in denen der vom Finanzamt richtig ermittelte und in einem Steuerbescheid beurteilte Sachverhalt durch eine später ...