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Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung eines Grundstückserwerbs
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus und ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass – trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders – die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet.
Praxishinweise: Der Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand bleibt gem. § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei, soweit der Alleineigentümer an der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GrEStG will Missbräuche verhindern, mit denen durch entsprechende Gestaltungen das Entstehen von Grunderwerbsteuer verhindert wird. Liegt ein solcher Missbrauch nicht vor, greift die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GrEStG nicht. Im Streitfall lag eine missbräuchliche Gestaltung desh...