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FG München Urteil v. - 8 K 2888/06 EFG 2009 S. 1030 Nr. 13

Gesetze: EStG 2002 § 17 Abs. 1EStG 2002 § 17 Abs. 2EStG 2002 § 24 Nr. 2EStG 2002 § 22 Nr. 1 S. 3 BGB § 456BGB § 346HGB § 255

Abgrenzung zwischen Wiederkauf einer wesentlichen Beteiligung und Rückabwicklung des Kaufvertrags

Preis für den Wiederkauf als Anschaffungskosten der Anteile

Leitsatz

1. Ein Wiederkauf i. S. d. § 456 BGB n. F. (früher § 497 BGB) einer zuvor veräußerten wesentlichen Beteiligung und keine Rückabwicklung des Kaufvertrags liegt vor, wenn die Vertragsparteien die Begriffe „Kauf” und „Kaufpreis” verwenden und einander nur das zuvor erhaltene zurückgewähren, ohne Entschädigungen für die inzwischen gezogenen Nutzungen zu leisten.

2. Der Wiederkauf führt zu Anschaffungskosten der Beteiligung, die den Veräußerungsgewinn aus einer nachfolgenden erneuten Veräußerung der Anteile mindern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 339 Nr. 6
EFG 2009 S. 1030 Nr. 13
ZAAAD-34063

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