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Das Stimmverbot im GmbH-Recht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-33222 § 47 Abs. 4 GmbHG regelt das Stimmverbot für den GmbH-Gesellschafter. Diese Regelung hat eine erhebliche praktische Bedeutung, insbesondere in kleinen und mittleren Gesellschaften, in denen ein oder mehrere Gesellschafter i. d. R. auch Geschäftsführer sind, weil hier besonders oft Sonderinteressen eines oder mehrerer Gesellschafter mit den Interessen der Gesellschaft und denen des oftmals überschaubaren Kreises der übrigen Gesellschafter kollidieren. Im Allgemeinen lässt sich das Stimmverbot eines einzelnen unmittelbar an der GmbH beteiligten Gesellschafters leicht erkennen. Nicht immer leicht einordnen lassen sich aber Fälle, in denen mehrere Gesellschafter wegen einer einschlägigen Interessenkollision gemeinsam befangen sein können oder gar mehrere befangene Gesellschafter mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft an der GmbH beteiligt sind.
Insichgeschäft und Richter in eigener Sache
[i]Stimmverbot soll zwei Konflikten vorbeugenDas Stimmverbot erfasst einmal sog. Insichgeschäfte des Gesellschafters, also jene Rechtsgeschäfte, die er im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt, die nicht bloß in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen. Dem Gesellsch...