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NWB Nr. 51 vom Seite 3988

EuGH nach dem Lissabon-Vertrag

[i]Presseinformation des EuGH v. 30. 11. 2009Am ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Die Organisation und Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs wurden durch den Vertrag geändert.

[i]Drei Gerichte bleiben bestehenDie Gesamtheit des Gerichtssystems der Union wurde in „Gerichtshof der Europäischen Union” umbenannt; er besteht aus drei Gerichten: dem Gerichtshof, dem Gericht und dem Gericht für den öffentlichen Dienst. Fachgerichte – die bisherigen Kammern – S. 3989können nach neuem Recht mit qualifizierter Mehrheit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gebildet werden, also ohne das Erfordernis der Einstimmigkeit.

Erweiterte Zuständigkeit des Gerichtshofs

[i]Allgemeine Zuständigkeit zur VorabentscheidungDie für den Vertrag von Maastricht noch maßgebliche Säulenstruktur der Europäischen Gemeinschaften verschwindet. Die Art. 35 EU und 68 EG, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkten, sind durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben worden. Damit erstreckt sich dessen Zuständigkeit nun umfassender auf das Recht der EU (Art. 16 EUV), soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist.

Mit dem Vertrag von Lissabon wird der Bereich der Polizei und der Strafjustiz in das allgemeine Unionsrecht überführt, so dass alle Gerichte den Gerichtshof anrufen können. ...