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VG Stuttgart 18.08.2009 8 K 1011/09, NWB 51/2009 S. 3984

Insolvenzrecht | Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Der Insolvenzverwalter kann auch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung Auskunftsansprüche nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) v. (BGBl 2005 I S. 2722) geltend machen und diese vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gerichtlich durchsetzen.

Anmerkung:

In der Insolvenzordnung sind keine Regelungen über Auskunftspflichten enthalten, die gegenüber § 1 Abs. 3 IFG vorrangig oder gar abschließend wären. § 97 InsO regelt lediglich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners bzw. der Organe und Angestellten des Schuldners (gem. §§ 101, 97 InsO) gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und – auf Anordnung des Gerichts – der Gläubigerversammlung. Mithin ist der Zugang zu amtlichen Informationen nicht Gegenstand dieser Regelungen (vgl. auch ).