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Körperschaftsteuer | Abzugsfähigkeit von Währungsverlusten
Das zur Anwendung des , Deutsche Shell GmbH NWB YAAAC-73328 Stellung genommen. Danach gilt Folgendes: Der EuGH hat in seinem Urteil lediglich über eine Rechtsfrage entschieden, die sich in dem Streitfall im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit einer Betriebsstätte im EU-/EWR-Ausland gestellt hat. Der Nachweis, dass in einem konkreten Einzelfall ein Währungsverlust vorliegt, der in Deutschland berücksichtigt werden muss, obliegt nach § 90 Abs. 2 AO dem Steuerpflichtigen. Wird der Nachweis erbracht, ist unter Bezugnahme auf Rn. 44 des EuGH-Urteils in der Rs. C-293/06 „Deutsche Shell” der betreffende Währungsverlust für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage des inländischen Unternehmens im Zeitpunkt der tatsächlichen Beend...