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StuB 23/2009 S. 896

Anhängige Musterverfahren – Vorläufige Steuerfestsetzung

Das BMF hat die Liste der Punkte, hinsichtlich derer Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind, aktualisiert ( IV A 3 – S 0338/07/10010).

Hintergrund: Ist die Vereinbarkeit einer Steuerrechtsnorm mit dem Grundgesetz oder dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ungewiss, können Steuern im Hinblick darauf vorläufig festgesetzt werden (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO). Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist auch möglich, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH ist. So können Steuerbescheide nach Klärung dieser Frage ggf. aufgehoben oder geändert werden. Daher ist die Einlegung eines Einspruchs zur Offenhaltung des Steuerfalls in dieser Frage i. d. R. nicht erforderlich. Einspruchsverfahren, in denen der Einspruchsführer die Unw...