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Umsatzsteuer | Vorliegen von im Inland nicht steuerbaren Beratungsleistungen
(1) Berufstypische Leistungen sog. Personalberater, die diese im Rahmen der Suche nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar erbringen, stellen i. d. R. Beratungsleistungen i. S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar. (2) Dem steht nicht entgegen, dass dabei den Auftraggebern letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 5, § 3a Abs. 3, § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993/1999).
Praxishinweise: § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG bestimmt für einzelne sonstige Leistungen den Leistungsort danach, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (= Sitzort des Leistungsempfängers). Dabei ist nicht auf den ausgeübten Beruf des Unternehmers abzustellen, sondern auf die ausgeführten Leistungen. Eine Tätigkeit, die sich insgesamt als Beratungsleistung darstellt, führt deshalb stets zum Sitzort des Leistungse...