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Kündigung wegen Betriebsstilllegung auch während der Elternzeit zulässig
Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde muss dem Antrag des Arbeitgebers auf Zulassung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers in aller Regel stattgeben, wenn der Betrieb (auf Dauer) stillgelegt worden ist. Die Behörde kann dem nicht unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 BEEG erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zustimmen ().