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BFH 07.10.2009 VII R 45/07, StuB 23/2009 S. 898

Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, kann zur Steuerberaterprüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausreichende „Vorbildung” verfügt (Bezug: § 36 StBerG).

Praxishinweise: Der Senat hat durch Beschluss nach § 126a FGO entschieden, da er die Revision des Klägers einstimmig für unbegründet hielt. § 36 Abs. 1 und 2 StBerG verlangen zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine lediglich praktische Berufstätigkeit reicht für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht aus, da damit nicht die entsprechende Vorbildung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine zehnjährige Berufstätigkeit nach „ Abschluss der Ausbildung”.