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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 07 | Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben ausführlich zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt, Stellung genommen. Des Weiteren hat das BMF sein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft aktualisiert. Mit der Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung vorliegt, befasst sich die OFD Frankfurt/M.

Bevor wir zu den aktuellen Urteilen kommen, schnell noch der Hinweis auf einige interessante Verwaltungsanweisungen zur Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich Stellung genommen zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers, der selbst Bauleistungen erbringt. Das BMF-Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG enthält folgende Regelung bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen: Hier ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst derartige Leistungen erbringt. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.

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