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NWB direkt Nr. 49 vom Seite 1241

Verfassungsbeschwerde gegen die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt

[i]Az. beim BVerfG: 2 BvR 2604/09Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) führt, unterstützt vom Bund der Steuerzahler (BdSt) und dem Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL), unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2604/09 eine Verfassungsbeschwerde für ein Elternehepaar aus Franken. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300 € (sog. Sockelbetrag) dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG).

[i]BFH: Elterngeld ist dem Progressionsvorbehalt zu unterstellenDer BFH hat erst kürzlich die Auffassung vertreten, dass das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen ist. Dies gelte auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird ( NWB IAAAD-29985).

[i]Eilts, NWB 30/2009 S. 2349Nach Ansicht der VLH, des BdSt und des NVL stellt das Mindestelterngeld hingegen eine reine Sozialtransferleistung dar und keine Lohnersatzleistung. Damit wäre das Mindestelterngeld nicht steuersatzerhöhend zu berücksichtigen. Das Elterngeld selbst ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird es bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes herangezogen und wirkt steuersatzerhöhend. Negative fi...