Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg befasst sich mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und dem Haushaltsfreibetrag
[i]NWB 32/2009 S. 2467Nach § 24b EStG erhalten ausschließlich Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag von jährlich 1.308 €, Verheirateten mit Kindern bleibt dieser Freibetrag verwehrt. Diese Regelung hat das , BStBl 2009 II S. 884) als grundgesetzkonform erklärt, die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Gleiches gilt für den alten Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG a. F. für die Jahre 2002 und 2003 ( NWB OAAAD-24513). Das BVerfG hat eine Grundrechtsverletzung für verheiratete Steuerpflichtige mit Kindern jeweils verneint.
[i]Aktenzeichen: 43576/09 (Haushaltsfreibetrag) und 45624/09 (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)Gegen diese beiden Beschlüsse hat der Kläger nun innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung (Art. 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK) Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die Aktenzeichen lauten 43576/09 (Haushaltsfreibetrag) und 45624/09 (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).
Der Kläger beruft sich vor dem Menschenrechtsgerichtshof auf Art. 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) und Art. 14 EMRK (Verbot der Benachteiligung). Nach Art. 8 EMRK ist das Familienleben ...