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BFH 04.11.1999 IV R 70/98

Einkommensteuer; | Bilanzberichtigung nur durch Steuerpflichtigen (§ 4 Abs. 2 EStG)

Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf nur der Stpfl. selbst vornehmen. Dem FA ist eine Berichtigung verwehrt. Im Einzelfall kann eine Verpflichtung zur Bilanzberichtigung bestehen. Diese Verpflichtung kann sich etwa aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgen. Weicht das FA fehlerhaft von einer Bilanz des Stpfl. ab, kann dieser Fehler nicht in einem späteren VZ korrigiert werden. Eine Korrektur (zugunsten wie zuungunsten) kann nur in demselben Jahr erfolgen, soweit dies nach den Vorschriften der AO zulässig ist ().