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FG München  v. - 7 K 1238/08 EFG 2010 S. 147 Nr. 2

Gesetze: EStG § 48a Abs. 3, EStG § 48b, EStG § 48c Abs. 1, AO § 191 Abs. 5, AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 5, FGO § 102

Haftung für Steuerabzug aus Bauleistungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden

Haftungsinanspruchnahme beim Bestehen von Steuerschulden

Verwendung des Abzugsbetrags

Leitsatz

1. Der Haftungstatbestand nach § 48a Abs. 3 EStG ist nicht streng akzessorisch i.S. v. § 191 Abs. 5 AO in Bezug auf einen Steueranspruch gegenüber dem Leistenden. Dies ergibt sich daraus, dass eine Verknüpfung mit einem bestimmten Steuertatbestand auf Seiten des Leistenden fehlt und die Bauabzugsteuer vielmehr ein Sicherungsinstrument für ein Konglomerat von Abgaben, die allgemein aus Bauleistungen resultieren können, darstellt. Eine Akzessorietät besteht lediglich zu dem der Haftung unmittelbar zu Grunde liegenden Bausteueranspruch nach § 48 EStG. Ob Steueransprüche gegenüber dem Leistenden bestehen, ist jedoch im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen.

2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden entfällt – bei Versagung der Freistellungsbescheinigung – die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Vornahme des Steuerabzugs nach § 48 EStG ebenso wenig wie die Befugnis des FA, einen Haftungsbescheid nach § 48a Abs. 3 EStG zu erlassen. Ob das FA den Abzugsbetrag behalten darf oder an den Insolvenzverwalter auskehren muss, ist für die Frage der Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheids unerheblich (vgl. BFH. v. , I B 147/02, BStBl II 2003, 716).

3. Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nach § 48a Abs. 3 EStG ist es jedenfalls ausreichend, dass offene Steueransprüche gegen den Leistenden in Höhe des Haftungsbetrags bestehen. Dies ist der Fall, wenn der Leistende gegenüber dem FA sowohl Steuern schuldet, die in § 48c Abs. 1 EStG genannt sind, als auch anderen Steuern.

4. Das FA kann den die Anrechnungsbeträge nach § 48c Abs. 1 EStG übersteigenden Abzugsbetrag zur Tilgung offener Steuerforderungen jeglicher Art verwenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 156 Nr. 3
EFG 2010 S. 147 Nr. 2
LAAAD-32400

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