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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 1061/06 EFG 2010 S. 89 Nr. 1

Gesetze: UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. bUStG § 15 Abs. 4 S. 1UStG § 15 Abs. 4 S. 2UStG § 4 Nr. 8 Buchst. aUStG § 4 Nr. 8 Buchst. bUStG § 4 Nr. 8 Buchst. e EWGRL 388/77 Art. 11 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 5 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Buchst. c EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2

Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines Bankenschlüssels nach den im veröffentlichten „Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15 Abs. 4 UStG

Keine Aufrundung des hiernach auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelten Prozentsatzes der abziehbaren Vorsteuern

Leitsatz

1. Bei dem im IV A 5 – S 7306 – 5/05 veröffentlichten „Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” handelt es sich um eine in Ansehung des § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG sachgerechte Schätzung zur Vorsteueraufteilung. Bei der hiernach vorzunehmenden Zuordnung nach Ertragsfaktoren handelte es sich aber nicht um einen Umsatzschlüssel im Sinne von Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 1 der 6. EG-Richtlinie, so dass die für die Bildung des Pro-rata-Satzes vorgesehene Aufrundungsregelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann. Die Regelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie kann gerade nicht für Fälle gelten, in denen Mitgliedstaaten aufgrund der Ausnahmeregelungen des Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. a bis e der 6. EG-Richtlinie ein anderes Verfahren der Vorsteueraufteilung praktizieren.

2. Hat also eine Bank auf der Basis des „Neuen Konzepts für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” das Aufteilungsverhältnis der Vorsteuern aus dem Verhältnis ermittelt, in dem die Margen aus den im Kalenderjahr bilanzierten Ertrags- und Aufwandspositionen aus den banktypischen Geschäftsfeldern, in denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Kredit-, Devisen- und Wertpapierhandel, Avalgeschäften und sonstigen Geschäften in Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 8 Buchst. a, b und e UStG) oder nicht ausgeschlossen ist (Kreditgeschäfte gegenüber Empfängern im Drittlandsgebiet, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG), zu den Umsätzen aus steuerpflichtigen Depotgebühren und zu anderen steuerpflichtigen Umsätzen stehen, so ist der hiernach auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelte Anteil abzugsfähiger Vorsteuern für das Jahr (z. B. Prozentsatz von 0,54 %) nicht auf den nächsten vollen Prozentsatz (im Beispielsfall: 1,00 %) nach oben aufzurunden.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 89 Nr. 1
UR 2010 S. 343 Nr. 9
YAAAD-32397

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