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IWB Nr. 22 vom Seite 1113 Fach 11a Seite 1278

Berücksichtigung ausländischer Verluste bei DBA mit Anrechnungsmethode

Mit Anmerkung von Prof. Dr. Otmar Thömmes

, Grundstücksgemeinschaft Busley/Cibrian

Leitsätze

Art. 56 EG steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Einkommensteuer entgegen, wonach das Recht gebietsansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen, Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie im Verlustentstehungsjahr von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen und bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer Immobilie eine degressive Abschreibung anzusetzen, von der Voraussetzung abhängt, dass die Immobilie im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist.

Anmerkung:

I. Aus dem Sachverhalt

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Geschwister, die im Jahre 1996 von ihren Eltern in Erbengemeinschaft ein in Spanien belegenes Haus geerbt haben. Sie besitzen die spanische Staatsangehörigkeit und sind seit ihrer Geburt in Deutschland ansässig. Ab dem wurde das Haus fremdvermietet. Für die Jahre 1997 bis 2003 machen die Kläger Verluste aus der spanischen Immobilie im Rahmen ihrer deutschen Einkommensteuerveranlagung geltend und legen der Berechnung des abzuziehenden Verlusts die degressive AfA des § 7 Abs. 5 EStG zug...