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Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs bei einer GmbH
Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH (Bezug: § 13 Abs. 3 GmbHG; § 6 Abs. 1 EStG, § 242 Abs. 1 HGB).
Praxishinweise: Mit der Errichtung einer GmbH entsteht eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH), die steuerlich bereits als Kapitalgesellschaft zu behandeln ist, wenn sie später tatsächlich in das Handelsregister eingetragen wird. Dies führt dazu, dass die Vorschriften des GmbH-Rechts bereits auf die Vor-GmbH anzuwenden sind. Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr der GmbH beginnt also bereits mit der Errichtung der GmbH (Vorgesellschaft). Dies hat dann z. B. – wie im Streitfall – zur Folge, dass ein Organschaftsvertrag nur wirksam wird, wenn er bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs seiner erstmaligen Anwendung wirksam geworden ist (= Eintragung in das Handel...