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Zuordnung des Widerspruchs zur Gesellschafterliste bei aufschiebend bedingter Übertragung von GmbH-Anteilen
Der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) erstmals ausdrücklich geregelte gutgläubige Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist ausgeschlossen, wenn der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet ist (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 ff. GmbHG). Die Zuordnung erfolgt dabei aufgrund einer Bewilligung oder einer einstweiligen Verfügung. Wird bei einer aufschiebend bedingten Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen insoweit zum Schutz des Erwerbers vor Zwischenverfügungen des Veräußerers ein Widerspruch gegen die Gesellschafterliste bewilligt, hat das Registergericht diesen auch tatsächlich der Gesellschafterliste zuzuordnen (, RNotZ 2009 S. 494).
Praxishinweise: Ungeachtet der Frage, ob sich gerade bei aufschiebend bedingten GmbH-Anteilsübertra...