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Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage
(1) Sollen für mehrere Wirtschaftsgüter Ansparrücklagen gem. § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden, so sind gem. NWB HAAAD-21073 (BFH/NV 2009 S. 116) die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. (2) Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Anschaffung vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist und die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investition hinausgeht (Anschluss an , BStBl 2008 II S. 119).