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NWB direkt Nr. 48 vom Seite 1206

Eltern werden und außergewöhnliche Belastungen: Adoption – künstliche Befruchtung – Leihmutterschaft

Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Makels der Kinderlosigkeit”, so überschrieb das FG Rheinland-Pfalz seine Pressemitteilung zu einem am entschiedenen Fall (Az.: 3 K 1841/06). Die klagenden Eheleute hatten im Jahr 2002 einen Sohn adoptiert und die Kosten in Höhe von 18.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dies sowohl im Veranlagungs-, als auch im anschließenden Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung ab.

Auch die Klage blieb erfolglos. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, die notwendige, zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen führende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei nicht gegeben.

(1) Es gebe einerseits keine Rechtspflicht, Kinder zu haben; andererseits würde eine gesetzliche Verpflichtung, Kinder zu haben, in unzulässiger Weise in das höchstpersönliche Recht des Einzelnen, dem allein die Entscheidung hierüber zustehe, eingreifen.

(2) Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen sei nicht gegeben. Sittliche Motive müssten so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich sei, d. h. der ...