§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. d. F. vom macht die Gewährung des Kindergeldes an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
davon abhängig, dass der Betroffene die Aufenthaltserlaubnis tatsächlich besitzt.
Der bloße Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet noch keinen Kindergeldanspruch. Dies ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Aus der Rechtsnatur der dem Ausländer erteilten Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, ausweislich der sein
Aufenthalt bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als erlaubt gilt, lässt sich
kein anderes Ergebnis ableiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 281 Nr. 5 EFG 2009 S. 2044 Nr. 24 MAAAD-31808
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