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Neuregelung der Haftung für Vereins- und Stiftungsvorstände
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAD-31399 Die Übernahme einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit in einem Verein oder Stiftung war bisher mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko verbunden. Um das bürgerschaftliche Engagement auf diesem Gebiet zu stärken, hat es deshalb unterschiedliche Vorschläge gegeben, dieses Haftungsrisiko für den Vorstand zu reduzieren. Im Wege einer Kompromisslösung hat der Gesetzgeber nunmehr mit einer Änderung der Haftungsregelung im Vereins- und Stiftungsrecht reagiert.
Interne Haftungsbegrenzung
[i]Keine interne Haftung bei leichter FahrlässigkeitIn Abänderung eines weitergehenden Vorschlags des Bundesrats ist mit dem neuen § 31a Abs. 1 BGB geregelt, dass ein Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit unentgeltlich oder nur gegen eine geringfügige Vergütung von maximal 500 € jährlich ausübt, gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern bzw. gegenüber der Stiftung nicht mehr haftet, wenn dem Vorstandsmitglied lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Es haftet somit vereinsintern nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Anspruch auf Haftungsfreistellung im Außenverhältnis
[i]Haftungsfreistellung im Außenverhältnis bei leichter FahrlässigkeitSofern das Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Organtätigkeit einen außenstehenden Dritten geschädigt hat, kann es gem. § 31a Abs. 2 BGB von dem Verei...