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Zivilprozessrecht | Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens
Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Betroffene sich infolge anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und wenn das Privatgutachten Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess werden soll (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für die privatgutachtliche Stellungnahme der selbst nicht sachkundigen Partei zu einem gerichtlichen Gutachten. Die Höhe der notwendigen Privatgutachterkosten richtet sich nach der Vereinbarung und nicht nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), wenn die Ladung des Privatgutachters nicht gerichtlich angeordnet ist und solange ...