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Erbrecht | Nachweis des Rechtsbindungswillens bei Abschichtungsvereinbarung
Miterben können gegen Abfindung einverständlich aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden (sog. Abschichtung). Ein entsprechendes Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere der Verzicht auf das Auseinandersetzungsguthaben, ist dabei zwar nicht als Verfügung über den Erbteil (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern als eine weitere vom Gesetz formfrei zugelassene Möglichkeit der vertraglichen Erbauseinandersetzung zu verstehen. Dies setzt aber hinsichtlich der Feststellung eines darauf bezogenen Rechtsbindungswillen erhöhte Anforderungen voraus. Folglich kann auch allein aus der Tatsache, dass über ein Ausscheiden einer Person aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung gesprochen wurde, keine endgültige und verbindliche Regelung hergeleitet werden.
Die Formfreiheit der Abschichtu...