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Einkommensteuer | Kein Werbungskostenabzug gem. § 160 AO
Streitig war, ob das Finanzamt zu Recht den Werbungskostenabzug mangels Empfängerbenennung nach § 160 AO teilweise versagt hatte. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Gewerbehallen. Im Jahre 2000 ließ er schadhafte Lichtbänder in den Hallen durch Fenster ersetzen. Auf eine Zeitungsanzeige meldete sich eine im November 1999 gegründete GmbH, deren Geschäftsführer dem Kläger einen beglaubigten Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts sowie der Sozialversicherungsträger vorlegte. Ein schriftlicher Werkvertrag wurde nicht geschlossen. Die im Namen der GmbH erteilten Rechnungen zahlte der Kläger mit Verrechnungsschecks. Der Empfänger der Schecks quittierte den Empfang jeweils auf den ...