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StuB Nr. 21 vom Seite 822

Berechnung der maßgebenden Lohnsumme bei Gewährung von Kurzarbeitergeld

Zur Überbrückung eines Einbruchs bei Auftragseingängen haben viele Unternehmen in den vergangenen Monaten Kurzarbeit angeordnet und hierfür Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Deshalb wurde die Frage aufgeworfen, ob das Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber vereinnahmt und mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weitergereicht wird, bei der Berechnung der maßgebenden Lohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG zum Abzug gebracht werden muss.

In Übereinstimmung mit dem BMF wird hierzu folgende Auffassung vertreten: Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der GuV-Rechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b HGB, vgl. Abschn. 8 Abs. 4 Satz 2 des gleich lautenden Ländererlasses zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom , BStBl I S. 713 NWB SAAAD-25942). Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift.

Dieser Grundsatz gilt auch für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG.