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Übernahme einer offenbaren Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als solche des FA
Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Stpfl. als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres aus der Steuererklärung des Stpfl., deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt (Bezug: § 129 AO).
Praxishinweise: Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn ein Schreib- oder Rechenfehler bzw. eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit (= mechanisches Versehen) vorliegt. Außerdem muss der Fehler beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen und in der Sphäre des FA entstanden sein. Ein solches mechanisches Versehen liegt auch vor, wenn eine offenbare Unrichtigkeit des Stpfl. vom ...