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StuB 21/2009 S. 826

Lohnerhöhung an Teil der Belegschaft als Ausgleich für Nachteile zulässig

Ein Arbeitnehmer, der einer Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen nicht zugestimmt hat, muss im Anschluss nicht an einer freiwilligen Lohnerhöhung im Betrieb beteiligt werden. Zwar muss der Arbeitgeber bei allgemeinen Lohnerhöhungen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Es ist aber weder sachwidrig noch willkürlich, eine teilweise Kompensation für den Einkommensverlust der Beschäftigten auf jenen Mitarbeiterkreis zu beschränken, der diese Nachteile erlitten hat. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt im Übrigen auch bei freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhungen. Unterschiede müssen, wie im Streitfall, sachliche Gründe haben und der Arbeitgeber muss ggf. auf diese Zwecksetzung hinweisen ( NWB ZAAAD-29239).