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Neuregelung der Haftung für Vereins- und Stiftungsvorstände
Überwachungspflicht, Haftungsprivilegierung, Haftungsfreistellung bei einfacher Fahrlässigkeit
Die Übernahme einer Vorstandsfunktion in einem der ca. 550.000 in Deutschland eingetragenen Vereine war bisher ebenso wie die Tätigkeit als Vorstand einer Stiftung mit einem beträchtlichen zivilrechtlichen Haftungsrisiko im Fall von schuldhaften Pflichtverletzungen verbunden. Um das bürgerschaftliche Engagement durch die Übernahme von Leitungsfunktionen vor allem im sportlichen, sozialen oder kulturellen Bereich weiter zu stärken und nicht durch ein unangemessenes Haftungsrisiko zu belasten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem die Haftung von Vereins- und Stiftungsvorständen begrenzt, die ehrenamtlich oder nur gegen geringfügige Vergütung tätig werden. Nahezu gleichzeitig wurde das Vereinsrecht mit Wirkung ab dem auch durch das Gesetz zur Erleichterung von elektronischen Anmeldungen zum Vereinsregister reformiert, mit dem vor allem das Anmeldeverfahren erleichtert, aber auch für eine Klarstellung bei der Vertretung durch einen mehrgliedrigen Vorstand und bei Beschlussfassungen im Vorstand und in Mitgliederversammlungen gesorgt worden ist.