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NWB Nr. 47 vom Seite 3656

Grundzüge der Besteuerung nach der Tonnage

Besteuerung nach der Schiffsgröße

Dr. Ulf-Christian Dißars

Entgegen der oftmals verwendeten Bezeichnung „Tonnagesteuer” ist in § 5a EStG keine eigenständige Steuer normiert. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Art der Gewinnermittlung. Diese gilt ausschließlich für Handelsschiffe, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Zudem ist diese Art der Gewinnermittlung von einem Antrag abhängig. Sofern die Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt sind, erfolgt eine pauschale Versteuerung, die sich an der Größe des jeweiligen Schiffs bemisst. Regelmäßig führt dabei die Anwendung des § 5a EStG zu erheblichen Steuervorteilen.

I. Gesetzliche Grundlagen und wesentliche Verwaltungsanweisungen

[i]Ziel war Verbesserung der steuerlichen RahmenbedingungenDie Besteuerung nach der Tonnage eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr ist abschließend in § 5a EStG geregelt. Diese Norm wurde durch das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz v. (BGBl 1998 I S. 2860) in das EStG eingefügt. Gesetzgeberisches Ziel war es, die steuerlichen Rahmenbedingungen für die deutsche Seeschifffahrt zu verbessern, zumal in einigen anderen Ländern bereits zuvor ähnliche Bestimmungen geschaffen worden waren. Der ursprüngliche Gesetzestext ist seit 1998 verschiedentlich geändert worden.

[i]BMF, Schreiben v. 31. 10. 2008 (BStBl 2008 I S. 956)Von zentraler Bedeutung ...BStBl 2002 I S. 614BStBl 2008 I S. 956