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NWB Nr. 47 vom Seite 3649

Nettolohnfiktion bei einer Schwarzlohnabrede

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Dr. Stephan Geserich

Die sozialversicherungsrechtliche und die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage können voneinander abweichen. Dies liegt in dem Umstand begründet, dass zu verbeitragendes Arbeitsentgelt und lohnsteuerbarer Arbeitslohn nicht nach den nämlichen Prinzipien ermittelt werden, sondern nach den jeweiligen Besonderheiten ihrer Teilrechtsordnungen zu bestimmen sind. Eine solche ist § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, beispielsweise bei einer Schwarzlohnabrede, ein Nettoentgelt als vereinbart, wenn Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind (sog. Nettolohnfiktion).

I. Hintergrund

[i]SozialversicherungsrechtSozialversicherungsbeiträge werden nach dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoarbeitsentgelt bemessen. Darunter sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu verstehen, die im Rahmen einer Beschäftigung erzielt werden. Dabei ist es unerheblich, ob auf die Einnahmen ein Rechtsanspruch besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden. Auch wenn sie nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, sind so...