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NWB Nr. 46 vom Seite 3551

Der Zinsvortrag nach § 4h EStG bei Umstrukturierungen

RenéFeldgen

[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 3574Betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen können Einfluss auf bestehende Zinsvorträge haben. Folgende Tatbestände können den Zinsvortrag beeinflussen:

Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs

[i]Anteiliger Untergang des Zinsvortrags?Bei Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs soll der Zinsvortrag anteilig untergehen. Für die steuerverschärfende Verwaltungsauffassung fehlt im Ergebnis aber die gesetzliche Grundlage.

Mitunternehmerkapitalgesellschaft – § 4h Abs. 5 Satz 3 EStG

[i]Schädlicher Anteilseignerwechsel führt zu Wegfall des Zinsvortrags des MitunternehmersNach § 4h Abs. 5 Satz 3 EStG ist § 8c KStG auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. In Analogie zu § 10a Satz 10 GewStG soll der Zinsvortrag des Mitunternehmers wegfallen, der für die schädliche Anteilsübertragung verantwortlich ist. Bei einer mittelbaren Beteiligung muss „durchgerechnet” werden.

Einbringungsfälle

[i]Zinsvortrag geht nicht überIn Einbringungsfällen nach §§ 20 ff. UmwStG geht der Zinsvortrag des eingebrachten Betriebs nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.

Verschmelzungsfälle

[i]Zinsvortrag geht nicht überDer Zinsvortrag des übertragenden Rechtsträgers geht in Verschmelzungsfällen nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Spaltungsfälle

[i]Zinsvortrag geht unterUnabhängig von der Rechtsform, geht der Zinsvortrag bei ...