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BGH 09.07.2009 IX ZR 88/08, NWB 46/2009 S. 3562

Berufsrecht | Kein Schmerzensgeld vom Anwalt für Panikgefühl des Mandanten bei existenziellem Rechtsstreit

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags, der nicht den Schutz dieser immateriellen Rechtsgüter zum Gegenstand hat, begründet i. d. R. keinen Schmerzensgeldanspruch. Ausnahmen können gelten, wenn der Mandant infolge eines Fehlers seines Verteidigers in Haft genommen oder ihm die beantragte Haftverschonung versagt wird. Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus gemietet, das aufgrund des Hantierens ihres fünfjährigen Sohns mit brennenden Wunderkerzen in Brand geriet und unbewohnbar wurde. Im Rechtsstreit gegen die Vermieterin ...