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Einkommensteuer | Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. 23. 10. 2009 ist Tz. 8 des (BStBl 2003 I S. 240) wie folgt auszulegen: Negative Einkünfte einer Einkunftsquelle sind vorrangig mit Sanierungsgewinnen (und nicht zunächst mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart) zu verrechnen. Erst ein danach eventuell verbleibender Verlust ist innerhalb der Einkunftsart zu verrechnen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten hingegen ist lediglich ein (nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich) verbleibender Verlust des einen Ehegatten mit dem Sanierungsgewinn des anderen Ehegatten zu verrechnen. Bei Ehegatten, die das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung haben, steht die Wahl der getrennten Veranlagung (und damit die Vermeidung der vorgenannten V...