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BFH 20.08.2009 V R 30/06, NWB 45/2009 S. 3476

Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-RL ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 3 UStG i. V. mit § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen, rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt. (2) Die organisatorische Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind. (3) Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organträgers und der Organgesellschaft bestehen. Stellt der Organträger für eine von der Organgesellschaft bezogene Leistung...