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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 K 503/08 EFG 2010 S. 74 Nr. 1

Gesetze: GKG § 63 Abs. 3 S. 1, GKG § 63 Abs. 3 S. 2, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 3, FGO § 46 Abs. 1, FGO § 79a Abs. 1 Nr. 4

Verpflichtung zur Änderung einer unrichtigen gerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen

Streitwert einer Untätigkeitsklage

Leitsatz

1. Von einem Beteiligten erhobene Einwendungen gegen eine gerichtliche Streitwertfestsetzung sind als Antrag auf Änderung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu verstehen.

2. Trotz der Formulierung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG als „Kann-Bestimmung” handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern das Gericht ist verpflichtet, den Streitwertbeschluss zu ändern, wenn er mit der Prozessrechtslage nicht übereinstimmt; das Verbot der Schlechterstellung gilt hier nicht. Gegenstand der „Kann-Regelung” ist insoweit allein die Bestimmung der Zuständigkeit für die vorzunehmende Änderung. Die Unrichtigkeit einer Wertfestsetzung berechtigt das Prozessgericht deshalb unter anderem auch dann zur Änderung, wenn sie darauf beruht, dass das Gericht bei der Festsetzung wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat oder nach erfolgter Festsetzung neue Gesichtspunkte zutage treten.

3. Der Streitwert im Falle einer Untätigkeitsklage ist mit 10 % des streitigen Steuerbetrages anzunehmen, wenn die Klage (abweichend vom Inhalt des § 46 Abs. 1 FGO) nur auf das Tätigwerden der beklagten Behörde gerichtet ist. Ist die Untätigkeitsklage demgegenüber entsprechend der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 FGO darauf gerichtet, dass das angerufene Finanzgericht selbst in der Sache entscheidet, ist der streitige Steuerbetrag in voller Höhe als Streitwert in Ansatz zu bringen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 74 Nr. 1
SAAAD-30834

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