Verpflichtung zur Änderung einer unrichtigen gerichtlichen
Streitwertfestsetzung von Amts wegen
Streitwert einer
Untätigkeitsklage
Leitsatz
1. Von einem Beteiligten erhobene
Einwendungen gegen eine gerichtliche Streitwertfestsetzung sind als Antrag auf
Änderung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu
verstehen.
2. Trotz der Formulierung des §
63 Abs. 3 Satz 1 GKG als „Kann-Bestimmung” handelt es sich nicht
um eine Ermessensvorschrift, sondern das Gericht ist verpflichtet, den
Streitwertbeschluss zu ändern, wenn er mit der Prozessrechtslage nicht
übereinstimmt; das Verbot der Schlechterstellung gilt hier nicht.
Gegenstand der „Kann-Regelung” ist insoweit allein die Bestimmung
der Zuständigkeit für die vorzunehmende Änderung. Die
Unrichtigkeit einer Wertfestsetzung berechtigt das Prozessgericht deshalb unter
anderem auch dann zur Änderung, wenn sie darauf beruht, dass das Gericht
bei der Festsetzung wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat oder nach
erfolgter Festsetzung neue Gesichtspunkte zutage treten.
3. Der Streitwert im Falle einer
Untätigkeitsklage ist mit 10 % des streitigen Steuerbetrages anzunehmen,
wenn die Klage (abweichend vom Inhalt des § 46 Abs. 1 FGO) nur auf das
Tätigwerden der beklagten Behörde gerichtet ist. Ist die
Untätigkeitsklage demgegenüber entsprechend der Ausgestaltung des
§ 46 Abs. 1 FGO darauf gerichtet, dass das angerufene Finanzgericht selbst
in der Sache entscheidet, ist der streitige Steuerbetrag in voller Höhe
als Streitwert in Ansatz zu bringen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 74 Nr. 1 SAAAD-30834
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