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NWB Nr. 45 vom Seite 3508

Vertragsstrafenvereinbarung im Arbeitsvertrag

Wirksames Instrument der Personalführung und zur Prozessvermeidung?

Georg Kleinsorge

In der arbeitsrechtlichen Praxis haben Klauseln über Vertragsstrafen erhebliche Bedeutung. In nahezu jedem vierten Arbeitsvertrag sind solche Regelungen enthalten. Inhaltlich beziehen sie sich ganz überwiegend auf Fälle des Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer, auf Verstöße gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot oder auf die grundlose fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer. Vertragsstrafen, die den Arbeitnehmer einseitig belasten, sind grundsätzlich zulässig, sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Mit diesen rechtlichen Anforderungen befasst sich dieser Beitrag – und liefert konkrete Formulierungsvorschläge.

I. Begriffsbestimmung

[i]Definition der VertragsstrafeEine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) liegt vor, wenn – auf das Arbeitsverhältnis übertragen – der Arbeitnehmer als Schuldner dem Arbeitgeber als Gläubiger die Zahlung einer Geldsumme als Strafe für den Fall verspricht, dass er seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht in gehöriger Weise erfüllt. Die Strafe ist verwirkt, d. h. fällig, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Leistungspflicht in Verzug kommt; besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, wie z. B. bei einem Wettbewerbsverbot, tritt die Ve...