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IWB Nr. 20 vom Seite 1017 Fach 11a Seite 1274

Keine Begünstigung der französischen SAS nach der Mutter-Tochter-Richtlinie

Mit Anmerkung von Prof. Dr. Otmar Thömmes

, Gaz de France – Berliner Investissement SA ./. Bundeszentralamt für Steuern

Leitsätze

1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates v. über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist i. V. mit Buchst. f ihres Anhangs dahin auszulegen, dass eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée” nicht als „Gesellschaft eines Mitgliedstaats” im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann, bevor diese durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates v. geändert wurde.

2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435 i. V. mit Buchst. f ihres Anhangs und mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie beeinträchtigen könnte.

Anmerkung:

I. Zum Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

Die deutsche Gaz de France Deutschland GmbH schüttete im Jahr 1999 an ihre 100 %ige Muttergesellschaft, die Gaz de France – Berliner Investissement SA, die bis 2002 und damit auch im Jahr der Ausschüttung die Rechtsform der société par actions simp...